Art. 7 · Bauberatung
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 6
1. Die Baubehörde kann externe Fachpersonen zur Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen. Wo das Baugesetz die Bauberatung vorsieht, ist diese obligatorisch. 2. Die Baubehörde bezeichnet eine ausgewiesene Fachperson als Bauberaterin oder Bauberater. 3. Der Bauberatung obliegt die Information und Beratung. Sie kann zu den Sitzungen der Baubehörde mit beratender Stimme beigezogen werden. 4. Die Kosten der obligatorischen Bauberatung gehen vollumfänglich zu Lasten der Bauherrschaft.
c)Bauberatung 02.13 6 Baugesetz 7.100 II. RICHTPLANUNG
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