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Art. 57 · Satellitenempfangsanlagen
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 29
1. Der Gemeindevorstand entscheidet über die Benennung aller öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Plätze. Berechtigten Wünschen der Anstösser ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 2. Die Gemeinde führt ein Verzeichnis mit den Strassennamen und Gebäudenummern auf Gemeindegebiet. Strassennamen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.