Art. 54 · Terrainveränderungen und Böschungen
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 28
1. Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Mobile Weidezäune sind nach erfolgter Beweidung zu entfernen. Gegenüber dem Fahrbahnrand haben Lebhäge mindestens einen Abstand von 0.3 m einzuhalten. Wenn die Verkehrsverhältnisse oder die Verkehrssicherheit es erfordern, kann die Baubehörde für Zäune, Mauern und Lebhäge einen Mindestabstand verlangen. Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge 02.13 28 Baugesetz 7.100 2. Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten (siehe Kantonales Jagdgesetz). Nötigenfalls ordnet die Baubehörde die Ersatzvornahme an. 3. Beeinträchtigen Pflanzen die öffentliche Sicherheit, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen anordnen. 4. Längs von Strassen sind Einfriedungen wie Pflanzen, Mauern, Zäune etc. sowie Böschungen so anzulegen, dass sie die Verkehrssicherheit nicht beinträchtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.