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Art. 53 · Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 28

1. In den Dorf- und den Dorfkernzonen sind nur Giebeldächer zulässig. Die Neigung hat sich den umliegenden Gebäuden anzupassen. 2. In den übrigen Zonen sind auch Pult- und Flachdächer zugelassen. 3. Bei der Dachgestaltung ist auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. In den Dorf- und Dorfkernzonen sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Dächer dürfen nicht mit Wellblech und grauen, gewellten Faserzementplatten eingedeckt werden. 4. Bei Klein- und Anbauten können in allen Zonen neben Giebeldächern bei guter Gestaltung und Einpassung auch Pult- und Flachdächer zugelassen werden. 5. Soweit Pultdächer zulässig sind, dürfen diese eine Neigung von 25° nicht überschreiten. 6. Dachaufbauten sind grundsätzlich zulässig. Sie sind mit besonderer Sorgfalt und Zurückhaltung zu gestalten. 7. Dachaufbauten wie Lukarnen, Giebel, Dacheinschnitte und dgl. bleiben bei der Bestimmung der Fassadenhöhe unberücksichtigt, sofern sie zusammen nicht breiter sind als ein Drittel der Fassadenlänge. Dächer

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.