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Art. 3 · Boden- und Baulandpolitik

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 5

1. Sollen Grundstücke neu von einer Nichtbauzone in eine Wohnbauzone eingezont werden, schliesst der Gemeindevorstand vorgängig mit den betroffenen Grundeigentümern/Grundeigentümerinnen einen Vertrag zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des neuen Baulandes und zur Abschöpfung des Planungsmehrwertes ab. Der Vertragsabschluss ist Voraussetzung für eine Einzonung. 2. Im Vertrag verpflichten sich die Grundeigentümer/Grundeigentümerinnen, der Gemeinde eine Abgabe von 20% des Mehrwertes zu entrichten, den das Grundstück infolge der Einzonung erfahren hat. Die Abgabe wird zur Bezahlung fällig 1. auf den Zeitpunkt der Erteilung einer Baubewilligung für die Überbauung des Grundstücks oder eines Teils davon; 2. auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer allfälligen Quartierplanung; 3. in jedem Fall bei Veräusserung des Grundstücks oder eines Teils davon. 3. Die Gemeinde kann einen Fonds für den Ausgleich von Vor- und Nachteilen äufnen. Einzelheiten über die Verwendung der Mittel des kommunalen Ausgleichsfonds regelt die von der Gemeinde erlassene Verordnung. Bodenund Baulandpolitik

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.