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Art. 29 · Gewerbezone I
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 18
1. Die Gewerbezone ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2. Wohnbauten bzw. Wohnungen sind nur in Verbindung mit gewerblichen Bauten zulässig und nur insoweit, als sie die Betriebsführung erleichtern (z.B. als Wohnung für den Betriebsinhaber oder Leiter, Abwart und dergleichen). Gewerbezone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.