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Art. 27

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 16

1. Die Erhaltungszone bezeichnet landschaftlich und kulturgeschichtlich wertvolle Baugruppen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. 2. Neubauten, Erweiterung sowie Abbruch und Wiederaufbau bestehender Bauten sind nicht zulässig. Die der Landwirtschaft vorbehaltenen und im Generellen Gestaltungsplan entsprechend bezeichneten Bauten dürfen in ihrem Zweck nicht verändert werden. 3. Bestehende Gebäude, welche im Generellen Gestaltungsplan nicht besonders bezeichnet sind, können zu Wohn- und Ferienzwecken ausund umgebaut werden. Die Gebäude dürfen durch den Umbau weder in der Form noch im Volumen verändert werden. Bei sämtlichen baulichen Massnahmen ist die wertvolle originale Bausubstanz zu erhalten. Die Neugestaltung von aussen sichtbaren Gebäudeteilen ist in Form, Material und Farbe in traditioneller Weise vorzunehmen. 4. Bestehende historische Bauten und Anlagen und im Generellen Gestaltungsplan bezeichnete erhaltenswerte Bauten und Bauteile (A) sind in ihrem ursprünglichen Charakter, ihrem äusseren Erscheinungsbild und in ihrer Substanz möglichst unverändert zu erhalten. Störende neuzeitliche Eingriffe sind nicht gestattet. 5. Für bauliche Eingriffe gelten folgende Grundsätze:

–Die bestehenden Zugänge (Türen, Heuraumtore und Stalleingänge) Erhaltungszone (Ausführungsbestimmung zu

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.