Art. 20 · Grenz- und Gebäudeabstand
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 13
1. Die Grenzabstände von Gebäuden gemäss Zonenschema sind einzuhalten. Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, der kleine Grenzabstand von den übrigen Fassaden aus einzuhalten. Zur Bestimmung der Hauptfassade ist in erster Linie die Orientierung der Hauptwohnräume massgebend. Lässt sich daraus die Hauptfassade nicht eindeutig ermitteln, ist die Stellung der Nachbargebäude sowie die topographische Lage zu berücksichtigen. Vorbehalten sind Baulinien und Unterschreitungen gemäss Art. 77 KRG. 2. Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der einzuhaltenden Grenzabstände und kann gemäss KRG unterschritten werden. 3. Gegenüber Altbauten, die den gesetzlichen Grenzabstand nicht einhalten, bemisst sich der Gebäudeabstand aus der Summe des tatsächlichen Grenzabstandes der Altbaute und dem gesetzlichen Grenzabstand der Neubaute, sofern nicht zugunsten der Altbaute ein Näherbaurecht besteht oder überwiegende öffentliche Interessen die Einhaltung des gesetzmässigen Gebäudeabstandes verlangen. Grenz- und Gebäudeabstand 02.13 13 Baugesetz 7.100 4. Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone dürfen bis zu 1 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. 5. Unterirdische Bauten und jene Teile von Unterniveaubauten, die das massgebende Terrain nicht überragen, müssen keinen Grenzabstand einhalten. 6. Wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibt sowie für An- und Kleinbauten gelten die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften. 7. Der Grenzabstand für Erdsonden für Wärmepumpen beträgt in allen Zonen in der Regel mindestens 3 m.
c)Zonenvorschriften Wohnbauzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.