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Art. 88 · b) private Anlagen

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 35

Die Ausführung und der Unterhalt von privaten Erschliessungsanlagen (einschliesslich der Schneeräumung) sind Sache der Grundeigentümer. Der Gemeinderat hat auf Antrag des Eigentümers private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, für die Gemeinde zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und im guten Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteignungsweg. 4.3. Finanzierung Art. 89 * Öffentliche Erschliessungsanlagen Es gelten Art. 22–27 KRVO. Die Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen ist grundsätzlich Sache der Gemeinde. Die Grundeigentümer beteiligen sich an den Kosten durch Bezahlung von Grundeigentümerbeiträgen, Anschluss- und Benützungsgebühren nach Massgabe der besonderen Reglemente. Thusis, BauG Seite 29 III. Quartierplan Quartierplanung und Baulandumlegung: Bezüglich der Instrumente Quartierplanung und Baulandumlegung sowie der entsprechenden Verfahren enthält das neue kantonale Raumplanungsrecht ein abschliessendes, geschlossenes und verbindliches Regelungssystem. Es gelten:  Quartierplanung: Art. 51 –54 KRG und Art. 16 –21 KRVO sind unmittelbar anwendbar  Baulandumlegung: Art. 65 –71 KRG und Art. 28 –35 KRVO sind unmittelbar anwendbar Art. 90 * … … Art. 91 * … … Art. 92 * Quartiergestaltung Gemäss Art. 25 Abs. 4 KRG können die Gemeinden vorsehen, dass im Rahmen von Quartierplänen von der Regelbauweise abgewichen werden darf. Der Quartiergestaltungsplan trennt wenigstens die überbaubaren und freizuhaltenden Flächen. Enthält er weitergehende Anordnungen über die zulässigen Baukuben, ihre Nutzung und Gestaltung und bietet er Gewähr für eine gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und untereinander, können darin folgende Abweichungen von allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriften festgelegt werden: 1. Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. 2. Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Gebäude- und Firsthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden. 3. Die in der jeweiligen Zone zulässige Ausnützungsziffer kann bis zu 10 % erhöht werden. Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht in das Quartierplanverfahren einbezogen sind, gelten die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände. Thusis, BauG Seite 30 Art. 93 * … … Art. 94 * … … Art. 95 * … … Art. 96 * … … Art. 97 * … … Art. 98 * … … Art. 90 * … … Art. 99 * … … Art. 100 * … … Thusis, BauG Seite 31 Art. 101 * … … Art. 102 * … … Art. 103 * … … IV. Baubewilligungsverfahren Bezüglich Baubewilligungsverfahren, Meldeverfahren, Koordination, Verfahrenskosten und Baukontrollen regelt das KRG abschliessend. Es gelten: für das Baubewilligungsverfahren Art. 86 – 92 KRG und Art. 41 – 49 KRVO; für das Meldeverfahren Art. 50 – 51 KRVO; für die Koordination Art. 88 KRG und Art. 52 – 59 KRVO; für die Verfahrenskosten Art. 96 KRG; für die Baukontrollen Art. 60 – 61 KRVO. Art. 110 * Baugesuch Für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch in zweifacher Ausfertigung auf amtlichem Formular einzureichen. Dem Baugesuch sind beizulegen: Vgl. Art. 42 Abs. 2 KRVO 1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte; 2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation über das bestehende Gebäude; 3. Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom, Telefon; 4. Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 bzw. 1:50 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse und Mauer-stärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, Zweckbestimmung der Räume; Thusis, BauG Seite 32 5. Schnitte 1:100 bzw. 1:50 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Gebäudehöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze, Strassenhöhen; 6. Fassadenpläne 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien; für das Neudorf: Die Fassadenansicht gegen die Neudorfstrasse ist zusammen mit den Fassadenansichten der angrenzenden Liegenschaften darzustellen; für Altdorf und Neudorf: Für die strassenseitigen Fassaden ist eine Perspektive einzureichen. Die Baubehörde kann zusätzlich Fotomontagen oder Modelle (auch Computer-Modelle) verlangen. Die Nachbargebäude sind dabei miteinzubeziehen; 7. detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer oder Baumasseziffer und der Abstellplätze; kubische Berechnung nach SIA-Ordnung; 8. Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen usw.; 9. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.; 10. Angaben der approximativen Baukosten; 11. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften; 12. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen; 13. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular; 14. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone; 15. Detailpläne der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser; 16. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen: Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften; 17. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten oder mit eigenen Lärmquellen: Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften; 18. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Nutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen des Amtes für Umweltschutz auf amtlichem Formular; 19. allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besonderen Fällen. Die Baubehörde kann bei allen Baugesuchen auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie Fotomontagen oder Modelle (auch Computer-Modelle) verlangen. Es gilt Art. 89 Abs. 3 KRG. Thusis, BauG Seite 33 Es gilt Art. 42 Abs. 4 KRVO.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.