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Art. 87 · Ausführung und Unterhalt a) öffentliche Anlagen
BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 35
Der Bau und der Unterhalt der gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung sind Sache der Gemeinde. Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt und unterhalten, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.