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Art. 62 · Zone für öffentliche Bauten

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 25

Die Zone für öffentliche Bauten ist für bestehende und künftige öffentliche oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt. Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Für die Übernahme privater Grundstücke gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes. Art. 62 bis * Baumbestand Schwimmbadareal Der Baumbestand auf dem Schwimmbadareal ist in seiner Gesamtfläche und in der Artenzusammensetzung so zu erhalten, dass der Charakter des Waldschwimmbades nichtverändert wird. Die Gemeinde erstellt und führt einen Inventarplan zum Baumbestand (Verteilung und Artenzusammensetzung). Das Fällen von einzelnen Bäumen oder von Baumgruppen gemäss des Bestands im Generellen Gestaltungsplan ist zulässig. Sie müssen gleichzeitig auf dem Schwimmbadarealersetzt werden. Art der zu ersetzenden Bäume und Standorte der Ersatzvornahme sind auf dem Inventarplan zu dokumentieren. Die Baubehörde hat in Absprache mit dem Forstdienstvor dem Fällen der Bäume und vor der Pflanzung von Ersatzbäumen ihre schriftliche Einwilligung zu geben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.