Art. 77 · Bauinventar
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 57 · Original-PDF
1Das kantonale Bauinventar der Stadt Thun ist ein Inventar der schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne der Baugesetzgebung.
2Bauvoranfragen und Baugesuche zu K-Objekten, mit Ausnahme von Reklamegesuchen, werden der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Beurteilung und Beratung vorgelegt. inventars aufgenommen sind, vergleiche Artikel 19 Absatz 3 litera d. Das Inventar der geschichtlichen und archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen (gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e und Art. 10d Abs. 1 lit. b BauG) ist nicht abschliessend. Auch wenn eine Fläche nicht kartiert ist, kann eine Fundstelle nicht ausgeschlossen werden.
Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde oder Entdeckungen zutage, sind die Arbeiten einzustellen und der Behörde (Bauinspektorat oder Archäologischer Dienst des Kantons Bern) zu melden (Art. 10f BauG). Entdeckungen sind z. B. - Ausstattungen: Malereien, Täfer, Decken, Skulpturen oder dergleichen; - archäologische Objekte: Mauerreste, Scherben, Münzen oder andere Bodenfunde. Vorgehen: Fundobjekt unverändert lassen sowie das Bauinspektorat oder den Archäologischen Dienst des Kantons benachrichtigen; letzterer wird unverzüglich die notwendigen Massnahmen treffen, insbesondere um Bauverzögerungen zu vermeiden. Die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung mit viel Substanz und mit Substanz bilden das Bundesinventar der historischen Verkehrswege, das in Anwendung des NHG im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) geführt wird. Vergleiche auch Artikel 2 und 3 Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010 (VIVS, SR 451.13). 58
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.