Art. 76 · Naturschutzgebiete
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 56 · Original-PDF
N
1Die im Zonenplan I bezeichneten Naturschutzgebiete sind als bedeutende Lebensräume für seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten oder -bestände geschützt.
2Bauliche Massnahmen und Nutzungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind nicht gestattet.
3Bestimmungen und Pflegeziele der einzelnen Naturschutzgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.6 formuliert.
Wasserbau (Revitalisierungen und Hochwasserschutz) und Gewässerunterhalt sind unter Berücksichtigung der Planungs- und Handlungsgrundsätze sowie der im Anhang 4 Ziffer 4.5 formulierten Ziele möglich. Für Lebensräume mit Schutzstatus von nationaler, kantonaler oder überregionaler Bedeutung gilt übergeordnetes Recht. Gemäss Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG 426.11) sorgen der Kanton für den Schutz von Lebensräumen von nationaler und regionaler, die Gemeinden für solche von lokaler Bedeutung (vergleiche Art. 90).
Die Naturschutzgebiete N sind teilweise durch rechtskräftige kantonale oder privatrechtliche Naturschutzgebiete oder anderweitige übergeordnete Inventare oder Festlegungen überlagert (vergleiche Inventarplan und Anh. 4 Ziff. 4.6). Deren Schutzbestimmungen, Restriktionen und Auflagen sind zu beachten und zu berücksichtigen. Wasserbau (Revitalisierungen und Hochwasserschutz) und Gewässerunterhalt sind unter Berücksichtigung der Planungs- und Handlungsgrundsätze sowie der im Anhang 4 Ziffer 4.6 formulierten Ziele möglich. Über Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die Baubewilligungsbehörde, soweit nicht die gemäss 56 übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle, in der Regel das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), zuständig ist. Vergleiche Artikel 41 Absatz 3 NSchG und Artikel 18 Absatz 1ter NHG. Bei Naturschutzgebieten im Wald ist neben dem LANAT auch das Amt für Wald und Naturgefahren Waldabteilung Voralpen beizuziehen. Vergleiche Artikel 16 Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) sowie
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.