Art. 62
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 48 · Original-PDF
1Im qualitätssichernden Verfahren ist in einem Energiekonzept nachzuweisen, wie die dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien, des Energiesparens und der Nahwärmeversorgung ausgeschöpft werden.
2Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss KEnV, Stand 1. Januar 2023, um
15Prozent unterschreiten. Das Aussenraumkonzept beinhaltet einen Umgebungsgestaltungsplan. Besondere Qualität betreffend Gestaltung, Benutzbarkeit, Ökologie, Biodiversität, sozialräumlicher Sicherheit und Erholungswert. Bei der Wahl des Energieträgers ist der überkommunale Richtplan Energie zu beachten. Es wird empfohlen, den Nachweis unter Beizug der öffentlichen Energieberatung zu erbringen.
Als Neubauten gelten gemäss Artikel 1 Absatz 3 KEnV neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten wie Auskernungen und dergleichen. Für Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten gilt die Bagatellregelung gemäss Artikel 30 KEnV). Für übrige Umbauten (bauliche Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen) gilt die KEnV, wenn sie die Energienutzung beeinflussen. Die geforderte Begrenzung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz wird durch Effizienzmassnahmen wie eine bessere Wärmedämmung, Komfortlüftung usw. oder durch die Nutzung von Abwärme oder erneuerbarer Energien erreicht. Eine Kombination der beiden Optionen ist möglich. Für die Wahl des Energieträgers ist der kommunale Richtplan Energie massgebend. Vergleiche Merkblatt Energie. 48
3Von der Pflicht gemäss Absatz 2 ausgenommen sind a Gebäude in Altstadt- und Ortsbildgebieten sowie schützenswerte Bauten gemäss Bauinventar, sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine Unterschreitung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz nicht ohne wesentliche Beeinträchtigung des Schutzziels des Schutzgebiets oder -objekts erfolgen kann, sowie b alle Gebäude, welche die Klimastation Adelboden für die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz berücksichtigen müssen.
4Absatz 2 gilt nicht für Gebäude oder Areale, für die ein SNBS-Zertifikat oder ein Zertifikat für einen vergleichbaren Standard eingeholt wird.
5Mit dem Baugesuch ist eine Planungsvereinbarung zwischen den Gesuchstellenden und der Stadt Thun einzureichen, in der die Modalitäten für die Zertifizierung und Rezertifizierung festgelegt sind. 5. Mobilität
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.