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Art. 3.4 · Gestaltung

BZO Zonenreglement Siedlung Therwil · S. 9 · Original-PDF

3.4 Gestaltung 3.4.1 Gestaltungsgrundsatz 1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. 2In begründeten Fällen kann der Gemeinderat ein Fachgutachten verlangen. RBG § 104 3.4.2 Umgebungsgestaltung 1Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. 2Bei der Umgebungsgestaltung und der Bepflanzung sind die Aspekte des ökologischen Ausgleichs zu beachten. Soweit möglich ist eine naturnahe Gestaltung und Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Arten vorzunehmen. 3Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Wohnungen, bei Gesamtüberbauungen sowie auf Grundstücken von mehr als 2'500 m2 sind die Massnahmen des ökologischen Ausgleichs und Kompostplätze auszuweisen. 4Bei Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen und Mehrfamilienhausüberbauungen sind angemessene Freiflächen den Bewohnern, insbesondere den Kindern, zur Verfügung zu stellen und entsprechend auszugestalten. 5Zufahrten und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass möglichst wenig Grünraum beansprucht und die Wohnqualität nicht beeinträchtigt wird. 6Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind grundsätzlich an der Strasse anzuordnen. RBV § 87, Abs. 4 3.4.3 Terraingestaltung, Topographie 1Die Gebäude müssen sich in die bestehende Topographie einfügen. 2Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen 1.50 m gegenüber dem gewachsenen Terrain nicht überschreiten. 3Bei besonderen topographischen Verhältnissen, bei hangseitigen Hinterfüllungen von Gebäudeteilen und zum Massenausgleich kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. 4In Hanglagen ist dem Baugesuch eine Geländeaufnahme beizulegen. RBG § 104

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.