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Art. 9 · Kernzonen

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 3 · Original-PDF

1Die Kernzonen umfassen gewachsene Ortsteile mit Zentrums- oder Stützpunktfunktion. Sie bezwecken die Bildung und Erhaltung dieser Ortszentren und Weiler unter Berücksichtigung des Schutzes geschichtlich oder künstlerisch wertvoller Bauten und Baugruppen sowie der guten Eingliederung von Neubauten gemäss Art. 15 Abs. 2 BauG.

2Für Bauten gelten die nachstehenden Vorschriften der Regelbauweise: KI KII

–Vollgeschosszahl max. 3

2

–Gebäudehöhe max. 10.50 m 7.50 m

–Firsthöhe max. 15 m 12 m

–Gebäudelänge max. 35 m 30 m

–Grenzabstand allseitig 4 m 4 m

–Ausnützungsziffer -

0.45

–Empfindlichkeitsstufe III III

3Der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken ist zulässig. Der Ausbau von Untergeschossen zu gewerblichen Zwecken ist gestattet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Art. 23 und 32 BauR. Diese Geschosse zählen nicht als Vollgeschosse.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.