Art. 11 · Wohn-Gewerbezonen
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 4 · Original-PDF
1In den Wohn-Gewerbezonen gelten die nachstehenden Vorschriften der Regelbauweise: WG2 WG3 WG4
–Vollgeschosszahl max. 2 3 4
–Gebäudehöhe max. 7.25 m 5 10.25 m 5 13.00 m
–Firsthöhe max. 10.75 m 5 13.75 m 5 16.50 m 5
–Gebäudelänge max. 30 m 40 m 40 m 5
–Kleiner Grenzabstand 4 m 5 m 6 m 5
–Grosser Grenzabstand 8 m 10 m 10 m
–Ausnützungsziffer 0.50 5 0.60 5 0.70 5
–Empfindlichkeitsstufe III III III
2Der Ausbau von Untergeschossen für gewerbliche Zwecke und der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken sind zulässig, ohne dass sie als Vollgeschosse zählen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Art. 23 und 32 BauR.
3Bei reinen Gewerbegeschossen findet der Grosse Grenzabstand keine Anwendung. Für jedes gewerbliche Geschoss mit tatsächlichen Geschosshöhen über 3.00 m kann die Gebäude- und Firsthöhe um die Mehrhöhe, aber insgesamt maximal um 1.00 m erhöht werden. 5
4Der Mehrlängenzuschlag zum Grenzabstand beträgt für Gebäudelängen über 20 m ¼ der Mehrlänge; maximal 4 m. Dieser Zuschlag findet keine Anwendung gegenüber Grundstücksgrenzen zu Parzellen, die dem Nichtbaugebiet zugeschieden sind. 5
2Bis zur Bereinigung des Zonenplanes auch als Wohnzone W2a bezeichnet.
3Bis zur Bereinigung des Zonenplanes auch als Wohnzone W2b bezeichnet.
4Geändert gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 17.07.2006.
5Geändert gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 07.10.2013.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.