Art. 7 · Mischzonen
BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 11 · Original-PDF
(§ 35 Abs. 6 PBG)
1In den Mischzonen sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zum Wohnen und für nicht oder nur mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig.
2Entlang der folgenden Strassenzüge sind im Erdgeschoss bei Umnutzungen und Neubauten nur publikumsattraktive Nutzungen zulässig:
–Buchenstrasse zwischen Industriestrasse und Zeughausstrasse,
–Industriestrasse zwischen Buchenstrasse und Ringstrasse Nord,
–Zeughausstrasse zwischen Industriestrasse und Münchrütistrasse.
3Der Wohnanteil in der Mischzone D beträgt max. 20 % der Hauptnutzfläche.
4In der ersten Bautiefe der nördlich und östlich der folgenden Strassen und Achsen gelegenen Gebiete sind Wohnnutzungen nur zulässig, wenn in einem Lärmgutachten aufgezeigt wird, wie die Schalldämmanforderungen umgesetzt werden können:
–Ringstrasse Nord,
–Ringstrasse Ost,
–Münsterstrasse,
–Luzernstrasse,
–Bahnlinie. Stadt Sursee 12
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026
5In den Mischzonen gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Mischzone Mischzone Mischzone Mischzone A B C D max. Gesamthöhe 16.0 m 17.0 m 20.0 m 23.0 m max. Fassadenhöhe7 8 11.0 m frei frei 20.0 m min. Fassadenhöhe9 8.5 m 11.5 m 14.5 m 14.5 m Für Bauten mit einem Wohnanteil ab 60% der Hauptnutzfläche: max. Überbauungsziffer (ÜZ) 0.24 0.23 0.23 - max. ÜZ bei um min. 5.0 m 0.27 0.23 0.23 - reduzierter max. Gesamthöhe10, zusätzliche ÜZ für Bauten 0.07 0.07 0.07 - mit Nebennutzflächen und einer Gesamthöhe bis 4.5 m gem. § 13 Abs. a b PBV ÜZ für alle übrigen Bauten gem. Abs. 6 Mindestanteil anrechenbare Umgebungsfläche gem. Art. 31 BZR bei Wohnanteil der Hauptnutzfläche:
- über 50% - zwischen 20% und 50% - bis 20%
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.
25% 20% 15%
25% 20% 15%
25% 20% 15%
15%
7Die maximale Fassadenhöhe gilt:
–bei Gebäuden mit Schrägdach (ab 15% Dachneigung) nur für die traufseitigen Fassaden
–bei Gebäuden mit Flachdach (weniger als 15% Dachneigung) nur für die Fassaden bzw. Fassadenteile, bei denen das oberste Geschoss gemäss Art. 34 BZR zurückversetzt ist.
8In der Mischzone A wird bei Gebäuden in Hanglage an den nicht bergseitigen Fassaden ein Hangzuschlag von 2.0 m gewährt. Als Hanglage gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, welche in der innerhalb der Fassadenlinie gemessenen Falllinie wenigstens 10% beträgt.
9Ausgenommen Kleinbauten und Anbauten gemäss § 112a Abs. c und d PBG sowie Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m gemäss § 13 Abs. a PBV, welche nur Nebennutzflächen aufweisen. Bei neuen Aufbauten und Erweiterungsbauten, welche die min. Fassadenhöhe unterschreiten, kann der Stadtrat gewähren.
10In diesen Fällen gelten gemäss § 122 Abs. 1 PBG reduzierte Grenzabstände. Stadt Sursee 13
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Ausgabe Januar 2026
6Beträgt der Wohnanteil weniger als 60 % der Hauptnutzfläche legt der Stadtrat die Überbauungsziffer im Einzelfall fest. Er stützt sich dabei auf die Empfehlung der Stadtbaukommission sowie deren Beurteilung des Bauvorhabens hinsichtlich der ortsbildschützerischen und städtebaulichen Anforderungen. Von der Empfehlung der Stadtbaukommission weicht er nur ab, wenn triftige Gründe dafür vorliegen. Die Stadtbaukommission benennt die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen. Der Bauherrschaft wird empfohlen, vor der Projektierung eines Vorhabens beim Stadtrat abzuklären, welche Überbauungsziffer und Gebäudelänge ungefähr zur Anwendung kommen, und dem Stadtrat vor der Einreichung des Baugesuchs eine Voranfrage zu unterbreiten.
7Für die im Zonenplan bezeichneten speziellen Mischzonen gilt Art. 10 BZR.
8Der Gestaltung der städtischen Aussenräume ist besondere Beachtung zu schenken. In Abhängigkeit zum Wohnanteil kann der Stadtrat zur Steigerung der Wohnqualität Auflagen zur Gartengestaltung und zur Gestaltung der Freiräume anordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.