← BZO Sursee · Inhaltsverzeichnis

Art. 5 · Kernzonen

BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 8 · Original-PDF

(§ 44 PBG)

1Die Kernzonen bezwecken die Entwicklung und Gestaltung eines lebendigen Stadtzentrums mit einem möglichst breiten und qualitativ guten Angebot an vielfältigen und durchmischten Zentrumsnutzungen.

2In den Kernzonen sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für nicht oder nur mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, für Gastgewerbebetriebe sowie zum Wohnen zulässig.

3Entlang des Bahnhofplatzes, der Bahnhofstrasse, der Centralstrasse und der Christoph-Schnyder-Strasse sind im Erdgeschoss keine neuen Wohnnutzungen zulässig. Der Stadtrat kann bei überwiegenden Interessen Ausnahmen bewilligen.

4In den Kernzonen gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:

Kernzone A Kernzone B Kernzone C max. Gesamthöhe 17.0 m 20.0 m 30.0 m min. Grenzabstand 5.5 m 6.5 m 6.5 m min. Fassadenhöhe2 11.5 m 14.5 m -

2Ausgenommen Klein- und Anbauten gemäss § 112a Abs. c und d PBG sowie Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m gemäss § 13 Abs. a PBV, welche nur Stadt Sursee 9

Bau- und Zonenreglement

Ausgabe Januar 2026

5Die Überbauungsziffer und die Gebäudelänge in den Kernzonen orientieren sich grundsätzlich an den bestehenden Strukturen. Der Stadtrat legt die Überbauungsziffer und die Gebäudelänge im Einzelfall und gestützt auf die Empfehlung der Stadtbaukommission sowie deren Beurteilung des Bauvorhabens hinsichtlich der ortsbildschützerischen und städtebaulichen Anforderungen fest. Von der Empfehlung der Stadtbaukommission weicht er nur ab, wenn triftige Gründe dafür vorliegen. Die Stadtbaukommission bennent die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen.

6Der Gestaltung der städtischen Aussenräume ist besondere Beachtung zu schenken.

7Der Bauherrschaft wird empfohlen, dem Stadtrat vor der Einreichung des Baugesuchs eine Voranfrage zu unterbreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.