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Art. 4 · Altstadtzonen und Vorzone zur Altstadt

BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 7 · Original-PDF

(§ 44 PBG)

1Als Ortsbild von nationaler Bedeutung ist die Altstadt von Sursee in ihrer Substanz zu erhalten und in ihrer städtebaulichen Vielfalt sowie in ihrer Zentrumsfunktion zu fördern.

2Die Altstadtzonen und die Vorzone zur Altstadt (Vorzone) werden betreffend den zulässigen Nutzungsarten wie folgt unterteilt:

a)In der Altstadtzone A und in der Vorzone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Zulässig sind folgende Nutzungsarten: - Wohnen, - Arbeiten (Dienstleistungsbetriebe und Gewerbe; d.h. Nutzungen, die nicht mehr als mässig stören; Nutzungen des Sexgewerbes sind nicht zulässig), - Gastgewerbebetriebe, sofern sie nicht mehr als mässig stören.

b)In der Altstadtzone B gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Zulässig sind folgende Nutzungsarten: - Wohnen, - Arbeiten (Dienstleistungsbetriebe und Gewerbe; d.h. Nutzungen, die das gesunde Wohnen nicht mehr als geringfügig beeinträchtigen; Nutzungen des Sexgewerbes sind nicht zulässig), - Gastgewerbebetriebe, sofern sie nicht mehr als geringfügig stören.

3Jedes Gebäude in der Altstadtzone A und in der Vorzone hat mindestens eine Wohnung aufzuweisen. In der Altstadtzone B sind mindestens 50 Prozent der Hauptnutzfläche jedes Gebäudes zu Wohnzwecken zu nutzen. Der Stadtrat kann bei überwiegenden Interessen Ausnahmen von diesen Mindestwohnverpflichtungen bewilligen.

4Entlang der Hauptachse der Altstadt (Bahnhofstrasse – Unterstadt – Oberstadt) und der Centralstrasse ist im Erdgeschoss nur eine Nutzung durch Läden, Gastgewerbe oder andere publikumsattraktive Nutzungen zulässig.

5Bauliche Massnahmen sind in der kubischen und proportionalen Gestaltung, in der Farb- und Materialwahl auf das bestehende Altstadtbild abzustimmen.

6Alle baulichen Massnahmen haben die Vorgaben des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zu berücksichtigen. Stadt Sursee 8

Bau- und Zonenreglement

Ausgabe Januar 2026

7Die geschlossene Bauweise ist zulässig. In der Vorzone beträgt der ordentliche Grenzabstand 2.0 m, sofern die Gebäude nicht von alters her an der Grenze zusammengebaut sind.

8Die Stadtbaukommission berät den Stadtrat bei der Beurteilung von Baugesuchen. Sie kann dem Stadtrat beantragen, die Bauherrschaft zu verpflichten, auf eigene Kosten: a) ein qualitätssicherndes Verfahren gemäss Art. 2 durchzuführen,

b)eine bauhistorische Untersuchung nachzureichen. Der Bauherrschaft wird empfohlen, dem Stadtrat vor der Einreichung des Baugesuchs eine Voranfrage zu unterbreiten. (vgl. Art. 23 BZR)

9Der Stadtrat fördert durch Beiträge, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel:

a)die Untersuchung, die Pflege, die Erhaltung, die Restaurierung oder die Gestaltung von Bauten und Anlagen in der Altstadt;

b)die Erstellung gemeinsamer, für die Altstadt günstig gelegener Abstellplätze.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.