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Art. 43 · Gebühren

BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 31 · Original-PDF

(§ 212 PBG)

1Der Stadtrat erlässt für die Bemessung der Gebühren, die für die Erfüllung seiner planungs- und baurechtlichen Aufgaben zu erheben sind, eine Baugebührenordnung. Dabei hat er die Gebühren in Abhängigkeit von den Baukosten oder nach Zeitaufwand festzulegen. Für die Behandlung von Vorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG legt der Stadtrat pauschale Gebühren fest.

2Zudem hat die Stadt Anspruch auf Ersatz von Auslagen für den Beizug von Fachpersonen, die Durchführung von Expertisen und die Baukontrollen.

3Gebühren und Auslagen hat zu tragen, wer die entsprechenden Handlungen veranlasst.

4Der Stadtrat kann zur Sicherstellung von Gebühren und Ersatzabgaben Kostenvorschüsse verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.