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Art. 22 · Naturobjekte

BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 20 · Original-PDF

1Der Schutz von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons.

2Die im Zonenplan eingetragenen markanten Einzelbäume und Baumreihen sind geschützt. Verboten sind alle Vorkehrungen, die direkt oder indirekt den Fortbestand der Bäume gefährden. Im Ausnahmefall können Bäume bei überwiegenden öffentlichen Interessen mit Genehmigung des Stadtrates beseitigt werden. Dieser regelt die Ersatzpflanzung.

3Die im Zonenplan eingetragenen Baumgruppen sind in ihrem Bestand geschützt. Verboten sind alle Vorkehrungen, die direkt oder indirekt den Bestand der gesamten Baumgruppe gefährden. Die Baumgruppen sind nachhaltig zu unterhalten, indem junge Bäume nachgezogen werden, um Abgänge auszugleichen und den Bestand langfristig im Gleichgewicht zu halten. Stadt Sursee 21

Bau- und Zonenreglement

Ausgabe Januar 2026

4Hoch- und Tiefbauten sowie Terrainveränderungen haben gegenüber Hecken, Feldgehölzen, Uferbestockungen, markanten Einzelbäumen und Baumgruppen einen minimalen Abstand von 6.00 m aufzuweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.