Art. 21 · Naturschutzzone
BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 19 · Original-PDF
(§ 60 PBG)
1Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch besonders wertvoller Naturstandorte.
2Neue Bauten und Anlagen sowie die Erweiterung, die Änderung und der Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen ist im Rahmen der Bestandesgarantie gewährleistet.
16SRL 711c Stadt Sursee 20
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026
3Nicht zulässig sind insbesondere: a) das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Kleinbauten und dergleichen,
b)Terrainveränderungen, c) Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes,
d)das Ausgraben, Entfernen und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie das Aufforsten oder Anlegen neuer Baumbestände,
e)das Stören, Fangen oder Töten von Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei, f) Sportveranstaltungen, g) der private und gewerbliche Gartenbau,
h)das Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege.
4Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden: a) im Interesse der Schutzziele oder
b)wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
5Wo eine landwirtschaftliche Nutzung oder Pflege vorgesehen ist, muss die Vegetation einmal pro Jahr geschnitten werden, das Schnittgut ist abzuführen. Die Feuchtgebiete dürfen frühestens Mitte September, die Trockengebiete frühestens Mitte Juli geschnitten werden. Düngung, Beweidung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind verboten. Abweichende Bestimmungen sind in Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern oder in Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.