Art. 30 · Arealüberbauungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 19 · Original-PDF
1Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, W4 und WA zulässig, sofern die anrechenbare Grundstücksfläche mindestens 2'000 m2 beträgt.
2Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Fassadenhöhe gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- und Dachgeschoss erstellt wird. Im schraffierten Bereiche der Wohnzone W2 sowie in der Wohn- und Arbeitszone gilt die ordentliche Fassadenhöhe gemäss § 5 BNO.
3Wird die Fassadenhöhe gegenüber der Regelbauweise erhöht, sind die zugehörigen Grenzabstände gegenüber Nachbarparzellen ausserhalb der Arealüberbauung um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern.
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5. Bauvorschriften
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