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Art. 29c

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 19 · Original-PDF

1Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Gehwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen

2Stützmauern und Einfriedungen, die höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.

3Der Abstandsbereich zwischen der Strassengrenze und den Stützmauern / Böschungen ist versickerungsfähig zu gestalten, z.B. mittels Ruderalflächen oder Chaussierung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.