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Art. 14 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 11 · Original-PDF

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen, die dem öffentlichen Interesse dienen, bestimmt. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und die Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

3In der im Bauzonenplan mit W bezeichneten Fläche im Areal der Schwesternschule des Kantonsspitals sind Drittnutzungen möglich, wenn der Primärzweck mindestens zu einem Drittel beibehalten wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.