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Art. 16 · Naturschutzzonen und -objekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10 · Original-PDF

1Die Naturschutzzone und Naturobjekte dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere

2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzonen dienen.

3Es besteht folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch so wie Aufforstung sind nicht gestattet.

4Die folgenden Naturobjekte sind unter Schutz gestellt und im Kulturlandplan bezeichnet: Nr. Nassstandorte 1 Weiher Ramoos-Grube 2 Dentschweiher 3 Weiher Hinteri Schleipfen 4 Weiher Vorderi Schleipfen (alte Deponie)

5Die folgenden Gebiete sind unter Schutz gestellt und im Kulturlandplan bezeichnet: Nr. Nassstandorte 5 Weiher Ziegelmatte 6 Streifen zwischen Wigger und A2 ab südlicher Gemeindegrenze bis Brücke Untere Hauptstrasse

6Die geschützten Weiher und deren Uferbereiche sind instand zu halten. Für die dauernde Bewässerung, die teilweise Freihaltung der Weiheroberfläche ist zu sorgen.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.