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Art. 6 · Arbeitszonen (A)

BZO Bauordnung der Gemeinde Steinhausen · S. 3 · Original-PDF

1Die Arbeitszone A ist für gewerbliche Betriebe, für Dienstleistungsbetriebe sowie für wertschöpfungsstarke Produktionsbetriebe, dazu gehören auch die Forschung und Entwicklung, bestimmt.

2In der Arbeitszone B ist mindestens das Erdgeschoss gewerblichen Betrieben vorbehalten. Die darüberliegenden Geschosse können für Dienstleistungsbetriebe genutzt werden.

3Die Arbeitszone C ist für Betriebe mit hohem Flächenbedarf pro Arbeitsplatz bestimmt.

4Betriebsnotwendiger Wohnraum ist zulässig und als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

5In den Arbeitszonen sind keine Verkaufsflächen zulässig. Dies gilt auch für Nutzungen im Rahmen von Bebauungsplänen. Es gelten folgende Ausnahmen: a) In der überlagerten «Zone Verkaufsflächen» sind Verkaufsflächen zulässig. Bei Neu- oder Erweiterungsbauten ist der Lebensmittelverkauf nicht zulässig. b) Der Verkauf von an Ort produzierten Gütern (inkl. Lebensmitteln) ist zulässig, wobei der Verkauf in einem untergeordneten Verhältnis zur Produktion am Ort stehen muss. c) Der Verkauf von nicht an Ort produzierten Gütern (ohne Lebensmittel) ist unter folgenden kumulativen Bedingungen zulässig: a. Sie stehen in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit resp. dem Angebot eines Betriebes. b. Deren Fläche beträgt nicht mehr als 20 % der gewerblichen Nutzfläche, maximal aber 500 m2.

6In allen Arbeitszonen sind kleinere Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet und geringem Verkehrsaufkommen, beispielsweise Fitnesscenter, zulässig. Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet, beispielsweise Erlebnisparks, Multiplexkinos usw., sind nur westlich der bestehenden Bahnanlagen zulässig.

7Der Gemeinderat kann bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen. Aus den gleichen Gründen kann der Gemeinderat auch Ausnahmen gewähren. 3 7.1-1 Gemeinde Steinhausen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.