Art. 17 · Ausnützungsziffer
BZO Baureglement Gemeinde Steinerberg · S. 5 · Original-PDF
AusnüEungsDie Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. ziffer Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:
a)alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder nicht verwendbaren Flächen, wie z.B. zu Wohnungen gehörende Keller-, Kohlen, Tank-, Wasch-, Trocken-, Zivilschutz-, Heiz-und Estrichräume sowie Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen;
b)Gemeinschafts- und Bastelräume in Mehrfamilienhäusern;
c)nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahzeuge, Velos, Kinderwagen usw;
d)Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen;
e)verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen; 0 offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen,
g)Raumteile unter einer lichten Höhe von 1.50 m. Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten, noch nicht ausgenützten Grundstücke und Grundstückteile. Zur anrechenbaren Landfläche zählen nicht:
a)die für eine hinreichende Erschliessung notwendige Fahrbahnfläche, ohne Hauszufahrten;
b)Flächen projektierter öffentlicher Verkeh rsan lagen ;
c)Gewässerschufzzonen, Wald und Gewässer. Bei nachträglicher Unterteilung oder Verkleinerung eines Grundstückes oder der Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige AusnüEungsziffer der ursprünglichen und neuen Pazelle nicht überschritten werden. Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten. Diese Beschränkung kann der Gemeinderat im Grundbuch anmerken lassen. Die anrechenbare Landfläche von angrenzenden oder in zweckmässigem Zusammenhang stehenden Grundstücken innerhalb der gleichen Zone kann durch einen Dienstbarkeitsvertrag in Abweichung von den Pazellengrenzen verlagert werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen und kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.