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Art. 15 · Bei Neu- und wesentlichen Enrueiterungsbauten sowie beiwesentlichen Aenderungen

BZO Baureglement Gemeinde Steinerberg · S. 4 · Original-PDF

in der Zweckbestimmung einer Baute sind auf privatem Grund Abstellplätze für Motorfahzeuge zu errichten. Sie haben im Normalfall ein Mindestmass von 2.40 m mal 5.50 m aufuuweisen. Bei Mehrfamilienhäusern müssen pro 1 00 m2 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung 1.5 AbstellpläEe vorhanden sein. Bei Einfamilienhäuser sind 2 Abstellplätze erforderlich. Motorfahzeugabstellplätze Bei Gewerbe- und Dienstleistungsbauten bestimmt der Gemeinderat nach Massgabe der Zahl der Betriebsangehörigen und des Publikumsandranges die Zahl der Abstellplätze. Garagenvorplatz und Zufahrt drirfen nicht in die Berechnung der AbstellpläEe einbezogen werden. Ohne Bewilligung des Gemeinderates dürfen AbstellpläEe nicht ihrem Zwecke entfremdet werden. lst die Erstellung der erforderlichen AnzahlAbstellpläEe auf privatem Grund nicht möglich oder unzumutbar, so hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. Ersa2- abgabe Die Frsatzaboabe ie Abstellnlafz beträot Fr 5'000 -- uncl wird mit cler Rechtskraff der 9-"--J- _-_- t- -_ --_ -V_ Baubewilligung fällig. Art.'16 Strassen- und Garagenausfahrten sind übersichtlich zu gestalten. Die den Verkehrsverhältnissen angemessene Sicht darf weder durch Bauten, Mauern, Einfriedungen, andere Anlagen oder Pflanzen behindert werden. Ein- und Ausfahrten Garagenausfahrten dürfen höchstens ein Gefälle von 15 % aufweisen, welches 3 m vor der Strassenlinie auf 3 % herabzusetzen ist. Beijeder Garage ist ein Vorplatz von wenigstens 5.5 m Tiefe vozusehen, ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. E. Stellung und Dimension der Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.