← BZO Steinen · Inhaltsverzeichnis

Art. 39e · Gewässerraumzone

BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 13 · Original-PDF

7

1. Die Gewässerraumzone sichert den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG). Der Gewässerraum ist erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktion des Gewässers, für den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung.

2. Innerhalb der Gewässerraumzone sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Ausnahmebewilligungen für Anlagen richten sich nach dem übergeordneten Recht. Rechtmässig bestehende Bauten und Anlagen sind in ihrem Bestand geschützt.

3. Für die Gestaltung und Bewirtschaftung der Gewässerraumzone gelten die Bestimmungen von Art. 41c GSchV.

V. Gestaltungspläne

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.