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Art. 39d · Gefahrenzone gering

BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 13 · Original-PDF

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1. Die Gefahrenzone gering dient dem Schutz von Menschen sowie von Sachwerten in gering gefährdetem Gebiet.

2. Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig. Der Schutz des Gebäudes liegt in der Eigenverantwortung der Bauherrn bzw. Grundstückbesitzer.

3. Für sensible Objekte wie öffentliche Bauten und Anlagen, besondere Bauten für Menschenansammlungen, Bauten mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotential sind wirksame Objektschutzmassnahmen zu treffen. Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.