← BZO Steffisburg · Inhaltsverzeichnis

Art. 34 · Das Realisierungsprogramm

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 24 · Original-PDF

ist Bestandteil der Uferschutzplanung nach SFG und beinhaltet Massnahmen zu dessen Umsetzung. Uferschutzzone US / Freiflächen nach SFG

1In der Uferschutzzone und den Freiflächen dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet werden, wenn sie nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone und den Freiflächen erfordern, im Realisierungsprogramm im Sinne des Gesetzes über See- und Flussufer aufgeführt sind, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen. Es sind alle Massnahmen untersagt, welche das natürliche Landschaftsbild beeinträchtigen. Notwendige Uferverbauungen sind möglichst naturnah auszuführen, wobei ingenieurbiologischen Massnahmen Vorrang zu geben ist. Vgl. Stoffverordnung StoV, Anhang 4.3 und 4.5

2Für die Pflege der Ufergehölze gilt die übergeordnete Gesetzgebung. Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Düngestoffen ist nicht gestattet.

3Bauten und Anlagen, auch bewilligungsfreie, bedürfen der Zustimmung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

4Das Realisierungsprogramm hat die Wirkung eines kommunalen Richtplanes.

F/2 Pflege des Ortsbildes

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.