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Art. 25

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 19 · Original-PDF

Bezüglich Terrainveränderungen vgl. auch Landschaftsschutzgebiete und besondere Bestimmungen der Gewässerschutzvorschriften. Terrainveränderungen und Stützmauern

1Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie sich gut in die bestehende Umgebung einfügen und ein sanfter und natürlicher Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Terrassierungen in Hanglagen haben Rücksicht auf den gewachsenen Hangverlauf zu nehmen und diesen möglichst zu schonen.

2Stützmauern über 1.20 m sind um mindestens 0.60 m in der Tiefe zu staffeln. Der Versatz sowie die Stützmauer sind zu begrünen. Ausgenommen sind reine Garageneinfahrten. Die Baubewilligungsbehörde kann Stützmauern über 1.20 m bewilligen, wenn sich diese gut in das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einordnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.