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Art. 43 · Rebabstand

BZO Stammheim · S. 23 · Original-PDF

Gebäude haben von ausserhalb der Bauzone gelegenen Reben mit im Grundbuch eingetragener Rebverpflichtung den zonengemässen Grenzabstand einzuhalten, mindestens jedoch 8 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.