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Art. 25 · Nutzweise

BZO Stammheim · S. 17 · Original-PDF

1Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe aus Produktion, Gewerbe und Dienstleistung (ohne Detailhandel) zulässig. Verkehrsintensive Einrichtungen und reine Logistikbetriebe sind nicht zulässig. 2 Wohnungen sind nur für standortgebundene Betriebsangehörige sowie als provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.