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Art. 9.7.1 · Sonderbauvorschriften «Gewerbeförderung»

BZO Stallikon · S. 45 · Original-PDF

9.7.1 Sonderbauvorschriften «Gewerbeförderung» Innerhalb des bezeichneten Teilgebiets der zweigeschossigen Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2/35 Diebis sind alternativ zu den geltenden Bestimmungen und ohne gleichzeitige Inanspruchnahme der Arealbauweise folgende Nutzung und Bauweise zulässig: Zweck und Nutzung: Die Sonderbauvorschriften bezwecken eine erweiterte Gewerbeerleichterung bei Verzicht auf Wohnnutzung und dem Nachweis eines genügenden Schutzes gegenüber Gefährdungen gemäss Gefahrenkarte. Sie gelten in erster Linie für Gewerbe-, Handels- oder Dienstleistungsbetriebe. Nicht anwendbar sind diese für immissionsträchtige, verkehrs- bzw. flächenintensive Nutzungen wie reine Lagerhaltung, Logistik oder Transportwesen sowie für landwirtschaftliche Betriebe. Die Wohnnutzung ist nur für nachweislich standortgebundenes Betriebspersonal gestattet. Grundmasse:

a)Ausnützungsziffer 60%

b)Vollgeschosse 3

c)Dachgeschoss 1

d)Untergeschosse 1 1)

e)Dachneigung 0° 2)

f)Gebäudehöhe 11 m

g)Gebäudelänge frei

h)Gebäudebreite frei

i)Grenzabstand 5 m

l)Mehrlängenzuschlag ¼ der Mehrlänge über 16 m, max. 4m

m)Empfindlichkeitsstufe ES III 1) Die Abgrabungsregelungen gemäss Ziffer 8.8 gelangen nicht zur Anwendung. 2) Extensive Begrünung zwingend.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.