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Art. 9.4 · Aussichtsschutz

BZO Stallikon · S. 39 · Original-PDF

9.4 Aussichtsschutz Von den im Ergänzungsplan M 1:2'500 bezeichneten Aussichtspunkten ist die Aussicht freizuhalten. Der für die Freihaltung gültige Sichtwinkel bezüglich der horizontalen Ebene ist in diesem Plan festgelegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.