Art. 31 · Grundmasse
BZO Stallikon · S. 31 · Original-PDF
31 WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE zu Ziffer 8.9.1
–Abstellplätze §§ 242-244 PBG Der Pflichtbedarf an Parkplätzen für in der BZO nicht geregelte Nutzungsarten werden nach der jeweils gültigen Schweizer Norm SN «Parkieren – Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» ermittelt (Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute, VSS). Reiheneinfamlienhäuser, Terrassenhäuser u.dgl. werden bei der Ermittlung der Pflichtparkplätze als Einfamilienhäuser und nicht als Mehrfamilienhäuser behandelt. zu Ziffer 8.9.2
–Örtliche Verhältnisse § 242 PBG zu Ziffer 8.9.3 Nebenräume
–Erstellungspflicht § 297 PBG
–Grösse § 39 BBV l
–Kehrichtbeseitigung § 249 PBG Zu beachten ist, dass für Abfuhrgut Abstellplätze zu schaffen sind und mit der baurechtlichen Bewilligung Räume für Kehrichtbehälter (Container) verlangt werden können. Die Dimensionierung der Abstellplätze für Zweiräder usw. richtet sich nach der jeweils gültigen Schweizer Norm SN «Leichter Zweiradverkehr–Abstellanlagen, Bedarfsermittlung» (Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute, VSS).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.