Art. 29 · WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE
BZO Stallikon · S. 29 · Original-PDF
29 WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE zu Ziffer 8.5
–Besondere Nutzungsanordnungen § 49 a Abs. 2, 3 PBG zu Ziffer 8.6
–für Mehrlängenzuschlag massgebliche Fassadenlänge § 27 ABV zu Ziffer 8.7
–Abgrabungen, Freilegungen von Untergeschossen § 293 PBG Allgemein gilt, dass Terrainveränderungen wenn immer möglich gering zu halten sind (betrifft Abgrabungen und Aufschüttungen sowie die Ausgestaltung von Böschungen und Mauern auf das minimal erforderliche Mass). Abgrabungen an anrechenbaren und nicht anrechenbaren Untergeschossen dürfen an allen Gebäudeseiten vorgenommen werden, solange sie im Durchschnitt aller Fassaden gesamthaft nicht mehr als 0.75 m betragen (Zugänge, Ein- und Ausfahrten usw. eingerechnet). Vorbehalten bleibt § 293 PBG betreffend Erscheinung nicht anrechenbarer Untergeschosse. zu Ziffer 8.8
–Besondere Gebäude § 49 Abs. 3, 273 PBG Gemäss Weisung der Baudirektion haben die Gemeinden den Abstand von Gebäuden zur Nichtbauzone verbindlich festlegen und ein Näherbaurecht ausschliessen (vgl. Hinweis zu Ziffer 2.5.2).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.