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Art. 19 · WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE

BZO Stallikon · S. 19 · Original-PDF

19 WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE zu Ziffer 3.1

–Ausnützungsziffer §§ 254-255, 259 PBG

–Voll-, Dach- und Untergeschosse §§ 275, 276 PBG

–Dachform §§ 49, 252 PBG

–Messweise Gebäudehöhe § 278-280 PBG

–Gebäudelänge und -breite § 28 ABV

–Grenzabstand § 260 PBG

–Begriff und Messweise des kommunalen Grenzabstandes §§ 21, 22 ABV

–Nichtbauzonen

§§ 36, 39, 61-65 PBG
– Mehrlängenzuschlag
§§ 23, 24

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 19) verbindlich lesbar.

ABV Definition des grossen und kleinen Grenzabstandes gemäss Ziffer 8.2. zu Ziffer 3.2.1

–Arbeitsräume in Wohnungen § 52 Abs.1 PBG

–Dem Wohnen werden auch Arbeitsräume zugerechnet, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur Wohnfläche stehen.

–Gewerbezulässigkeit in Wohnzonen § 52 Abs. 3 PBG Eine baurechtliche Definition der Begriffe «nicht störendes Gewerbe» und «mässig störendes Gewerbe» besteht nicht. Massgebend ist die Praxis der Rechtsprechung. Beispiele für nicht störendes Gewerbe: Bäckerei, Schuhmacher, Coiffeur, Ateliers für technische und grafische Berufe, Praxisräume, Quartierläden, Gaststätten, Lagerräume ohne grossen Umschlagsverkehr usw. Beispiele für mässig störendes Gewerbe: Schreinerei, Sägerei, Zimmerei, mechanische Werkstätten, gewerbliche Garagen, Spenglerei usw.

–Empfindlichkeitsstufe Art. 43, 44 LSV

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.