Art. 8 · Gestaltung der Bauten
BZO Stäfa · S. 13 · Original-PDF
1 Bei Neu- und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen ist bei der Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen, insbesondere bezüglich Proportionen, Länge, Einordnung, Materialien, Farben und Details. Den Belangen des Ortsbildschutzes ist Rechnung zu tragen. Die Typologie und Charakteristik der bestehenden Bauten sind bei deren Ersatz und Umbau zu übernehmen. 12
2 Es sind nur Dächer mit den in der näheren Umgebung üblichen Neigungen, Dachformen und Dachmaterialien zulässig.
3 Dachaufbauten sind insbesondere in Form von Giebellukarnen, Ochsenaugen und Schleppgauben zulässig. Sie sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig und dürfen unter Vorbehalt kantonaler Festlegungen insgesamt nicht breiter als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Schleppgauben dürfen nicht höher als 1,2 m und nicht breiter als 1,6 m sein. 13
4 Je 40 m2 der betreffenden Dachfläche ist höchstens 1 liegendes Dachfenster mit bis zu 0,3 m2 Fläche im Licht zulässig, sofern es der Belichtung von Nebenräumen oder der zusätzlichen Belichtung von Haupträumen dient. Bruchteile werden abgerundet. 14
5 Suter • von Känel • Wild • AG
Ortsplanungsrevision Stäfa Bau- und Zonenordnung
5 Dacheinschnitte sind nur in den bezeichneten Gebieten und höchstens auf einem Viertel der betreffenden Dachseite zulässig. Sie dürfen zusammen mit den Dachaufbauten nicht länger als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein.
6 Die herkömmliche Umgebungsgestaltung wie Mauern, Einfriedungen, ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Garagen und Abstellplätze sind unauffällig einzupassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.