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Art. 30 · Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen
BZO Stäfa · S. 23 · Original-PDF
Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen
1 Im Grundbuch sind als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken: 37
a.Zweckerhaltung von Kinderspielplätzen, Freizeit- und Pflanzgärten;
b.Abweichende Regelungen bezüglich Bedarf an Fahrzeugabstellplätzen;
c.Auf Drittgrundstücken erstellte Fahrzeugabstellplätze;
d.Beteiligungspflicht an Gemeinschaftsanlagen für Fahrzeugabstellplätze.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.