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Art. 30 · Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen

BZO Stäfa · S. 23 · Original-PDF

Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen

1 Im Grundbuch sind als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken: 37

a.Zweckerhaltung von Kinderspielplätzen, Freizeit- und Pflanzgärten;

b.Abweichende Regelungen bezüglich Bedarf an Fahrzeugabstellplätzen;

c.Auf Drittgrundstücken erstellte Fahrzeugabstellplätze;

d.Beteiligungspflicht an Gemeinschaftsanlagen für Fahrzeugabstellplätze.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.