Art. 96 · Wald- und Wildschutzzone
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 43
1 Die Wald- und Wildschutzzone dient der ungestörten Entfaltung von Wald und Fauna. 2 Die in dieser Zone befindlichen Gebiete dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April grundsätzlich nicht betreten und nicht befahren werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind: − die markierte Skitourenroute über den Laviner Grand; − Langlaufloipe zur Alp Staz über den Waldweg Alp Staz vom 1. Dezember bis Ende Februar; − Wildhegemassnahmen; − Walderhaltungs- und Pflegemassnahmen; − Not- und Rettungsmassnahmen. 3 Der Gemeindevorstand kann von Amtes wegen oder auf Antrag weitere, zeitlich befristete Ausnahmen gestatten, wenn sich solche mit der Zielsetzung von Abs. 1 noch vereinbaren lassen. 4 Verstösse gegen die oben genannten Vorschriften werden nach Art. 152 geahndet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.