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Art. 53 · Bauarbeiten

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 28

1 Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen. Seite 28/73 2 Mit Rücksicht auf den Kur- und Ferienbetrieb sind die aus dem Bauvorgang hervorgehenden Emissionen auf das mögliche Minimum zu beschränken. Während der Wintersaison vom 15. Dezember bis 15. März dürfen auf dem ganzen Gemeindegebiet keine Rohbauarbeiten, vom 15. Dezember bis zum 1. April zudem keine Abbruch-, Aushub- und Sprengarbeiten ausgeführt werden. Aufbrüche im öffentlichen Grund sind auf die Zeit nach Ostern bis 15. Oktober zu beschränken. 3 Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet wird. Das Verbrennen von Abfällen auf Baustellen ist untersagt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.