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Art. 4 · Baubehörde

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 7

1 1 Baubehörde ist der Gemeindevorstand. 2 Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Gemeinde hierfür zuständig und die Aufgabe nicht einer anderen Behörde übertragen ist. 3 Die Baubehörde kann bei Bedarf sachkundige Beraterinnen und Berater bezeichnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.