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Art. 54 · Belichtung und Belüftung

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 16 · Original-PDF

1Wohn- und Schlafräume müssen eine natürliche Belichtung und Belüftung aufweisen.

2Soweit eine natürliche Belichtung und Belüftung vorgeschrieben ist, muss die Fensterfläche mindestens 10 % der Bodenfläche des jeweiligen Raumes betragen. Fenster, deren Brüstungshöhe 1,3 m übersteigt, und Oblichter dürfen nicht als ausschliessliche Lichtquelle dienen.

3Bei Wohnungen in Sockelgeschossen muss mindestens eine Aussenwand in wesentlichem Umfang über Terrain stehen und mit Fenstern versehen sein, deren Brüstungshöhe 90 cm nicht übersteigt.

4Kochnischen, Räume mit sanitären Einrichtungen sowie Arbeitsräume müssen über eine künstliche Belüftung verfügen, wenn eine natürliche Belüftung fehlt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.