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Art. 53 · Rücksicht auf Behinderte und Betagte
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 16 · Original-PDF
1Für bauliche Massnahmen zur Rücksichtnahme auf Behinderte und Betagte wird auf Art. 55 ff. BauG13) verwiesen. *
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.