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Art. 39 · Bäume

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 12 · Original-PDF

1Der Bewilligungspflicht unterliegt das Fällen von Bäumen a) in den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit schutzwürdigen Grünflächen mit Baumbestand, mit einem Stammumfang von mehr als 0,8 m, gemessen 1 m über dem Boden; b) deren Pflanzung verfügt worden ist.

2Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Interesse an der Fällung das Interesse an der Erhaltung überwiegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn a) ein Baum ohne qualitative Verschlechterung des bestehenden Baumbestandes gefällt werden kann und der Baum nicht besonders schützenswert ist; b) ein Baum im Bereich einer geplanten Hauptbaute steht und der Baum nicht besonders schützenswert ist; c) die Nutzung von Räumen zu längerem Aufenthalt von Menschen unzumutbar beeinträchtigt wird.

3Mit der Bewilligung kann eine angemessene Ersatzpflanzung verfügt werden.

4Unzulässig ist der verunstaltende oder baumgefährdende Rückschnitt.

5Zur Erhaltung besonders schützenswerter Bäume können Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden, soweit keine öffentlichen oder erhebliche private Interessen entgegenstehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.