Art. 29 · Vorbauten und Erker
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 9 · Original-PDF
1Für offene oder geschlossene Vorbauten sowie für Erker gelten folgende besondere Bestimmungen: a) Sie dürfen den Grenz- oder Gebäudeabstand um höchstens 2 m und, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf der Hälfte der Frontlänge des Gebäudes unterschreiten; b) sie haben, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, bei zusammengebauten Häusern von der seitlichen Nachbargrenze einen Abstand von 1,5 m einzuhalten; vorbehalten bleibt eine andere nachbarliche Verständigung; c) sie fallen für die Bemessung von Gebäudelänge und -tiefe nicht in Betracht.
2Wintergärten können auch nach den Massen von Art. 30 errichtet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.